Bundesurlaubsgesetz: Diese Regelungen sollten Sie kennen
Malochen statt Malediven heißt es für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Urlaub nicht geltend machen. Der Anspruch wurde bereits 1963 im Bundesurlaubsgesetz verabschiedet und gilt bis heute deutschlandweit.
Knapp 2.000 Gesetze regeln das Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Klar, dass man nicht darum nicht jede kleinste Regelung im Kopf behalten kann. Doch wer in puncto freie Zeit seine wichtigsten Rechte kennt, kann fast schon mit seiner Reiseplanung beginnen.
Bundesurlaubsgesetz: Mindestens vier Wochen pro Jahr
Es ist egal, ob es zum Wandern geht oder die schwangere Frau Unterstützung braucht. Für derlei Vorhaben stehen jedem Arbeitnehmer bei einer 5- oder 6-Tage-Woche mindestens vier Wochen Urlaub zu. Ausgenommen von diesem Recht auf Urlaub sind Beschäftigte, die ihre freien Tage im gleichen Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Er stellt dem Entlassenen ein Dokument aus, indem die genommenen Urlaubstage notiert wurden.
Chef muss Terminwünsche berücksichtigen
„Ich hätte drei Tage im Mai und einen Tag im Juni frei“, so wird ein Gespräch in puncto Urlaub in der Regel nicht beginnen. Zwar ist der Chef per Bundesurlaubsgesetz dazu verpflichtet, Terminwünsche zu berücksichtigen, allerdings wird dieser normalerweise zusammenhängend gestattet. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum geteilt werden, dann allerdings muss ein Abschnitt mindestens zwölf Werktage betragen.
Ausnahmefälle und Notsituationen
Die Wünsche werden formell beim Chef beantragt, dabei haben länger Beschäftigte und Mitarbeiter, die an Ferienzeiten u.ä. gebunden sind, meist Vorrang. Ist der Urlaub einmal gewährt, kann er nur bei schweren Problemen und Ausnahmesituationen , wie beispielsweise dem drohenden Ruin des Unternehmens, zurückgenommen werden. Auch nur in diesen Fällen kann der Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgeholt werden. Fallen dafür Kosten an, muss diese das Unternehmen tragen.
Alter, Behinderung und Beschäftigungsdauer sind relevant
Jugendliche unter 18, Schwerbehinderte und Beschäftigte auf Probe sind von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes ausgenommen. Unter 18-Jährige haben je nach Alter laut Jugendschutzgesetz Recht auf 25 bis 30 freie Tage pro Kalenderjahr. Auch bei Schwerbehinderten gibt es einen Aufschlag von 5 Tagen auf den Mindesturlaub.
Völlig ausgenommen sind Angestellte, die vor weniger als sechs Monaten eingestellt wurden. Sie dürfen erst nach dieser Probezeit Urlaub nehmen. Dabei zählt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter während des ersten halben Jahres entlassen kann und nicht, ob die Probezeit im Vertrag festgelegt wurde.
Hilfe beim Recht auf Urlaub
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält Online die ungekürzte Fassung des Bundesurlaubsgesetzes bereits. Zum Gesetz kommen Sie hier. Wer sich im Dschungel der Paragraphen nicht zurechtfindet, kann sich bei der Arbeitnehmerkammer Bremen zum Recht auf Urlaub beraten lassen. Generell sollten Arbeitnehmer nicht zu sehr mit ihrem Chef über Urlaubswünsche diskutieren, denn er sitzt letztendlich am längeren Hebel. Ein angemessener Umgangston und eventuelle Ausweichtermine sorgen für eine stressfreie Atmosphäre. Dann kann die Reisevorbereitung ja beginnen.
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