Bargeldverkehr – Wichtige Regelungen
Wer auf einer Reise innerhalb der Europäischen Union oder über ihre Grenzen eine höhere Summe Barmittel mitführen möchte, muss einige Aspekte beachten.
Der Bargeldverkehr über die Grenzen Deutschlands innerhalb der Europäischen Union wird vom Zoll überwacht und unterliegt verschiedenen Regelungen. Die Gesetze sollen Geldwäsche und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen bekämpfen.
Bei Reisen über die Grenzen der Europäischen Union oder von außerhalb in die EU müssen Barmittel ab 10.000 Euro beim Zoll angemeldet werden. Zu Barmitteln zählen nicht nur Münzen und Banknoten, sondern auch Aktien, Schecks, fällige Zinsscheine oder Zahlungsanweisungen. Bei Barmitteln in fremden Währungen zählt der Wechselkurs am Ein- beziehungsweise Ausreisedatum.
Die Anmeldung des Bargeldverkehrs muss schriftlich erfolgen. Dafür gibt es bei den Zollstellen oder im Internet entsprechende Vordrucke, die ausgefüllt und in doppelter Ausführung bei der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden müssen. Der Reisende ist verpflichtet, die Barmittel auch unaufgefordert anzugeben. Das heißt zum Beispiel, dass bei einer Reise über die Außengrenzen der EU die Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle zu beachten sind.
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, also zum Beispiel von Deutschland nach Griechenland, muss zwar keine schriftliche Anmeldung erfolgen, doch muss mit Kontrollen an den Grenzen gerechnet werden. Dabei zählen neben Barmitteln auch Edelmetalle und Edelsteinen zu den Zahlungsmitteln. Bei den stichprobenartigen Kontrollen des Bargeldverkehrs muss dann nachgewiesen werden, woher die Mittel stammen, zu welchem Zweck es mitgeführt und gegebenenfalls, für wen es transportiert wird.
Falls die Anmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder wenn bei mündlichen Kontrollen fehlerhafte Auskünfte gegeben werden, können hohe Geldbußen verhängt werden.


